Leitfaden zu Vermittlung und Transaktion
Wie hoch ist die Maklerprovision und wer zahlt sie?
Maklerprovision ist keine staatliche Abgabe wie die Grundbuchgebühr. Sie ist ein vertraglich vereinbartes Vermittlungsentgelt für die Kauf- und Verkaufsvermittlung eines berechtigten Unternehmens. Die Verordnung begrenzt das Gesamtentgelt beim Verkauf; wer welchen Anteil zahlt, ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung.
Zusammenfassung in einer Minute
Was Sie sich merken sollten, bevor Sie sich entscheiden
- Die Gesamtdienstgebühr beim Verkauf darf 4 Prozent des vertraglichen Verkaufspreises zuzüglich Mehrwertsteuer nicht überschreiten.
- Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, wird das Vermittlungsentgelt je zur Hälfte von Käufer und Verkäufer getragen.
- Weisen Sie Mehrwertsteuer, Grundbuchgebühren und weitere Transaktionskosten getrennt von der Provision aus.
- Prüfen Sie vor der Zahlung Berechtigungsnachweis, Objektbesichtigungsnachweis und Vermittlungsvertrag.
- Prüfen Sie nicht nur den Betrag, sondern auch Rechnung, Leistungsumfang und Zahlungsbedingung.
Unterscheiden Sie gesetzliche Obergrenze und tatsächlich vereinbartes Vermittlungsentgelt
Nach der Verordnung über den Immobilienhandel darf das gesamte Vermittlungsentgelt für die Kauf- und Verkaufsvermittlung 4 Prozent des im Vermittlungsvertrag genannten Verkaufspreises ohne Mehrwertsteuer nicht überschreiten. Dieser Satz ist kein Pflichtpreis, sondern eine Obergrenze. Die Parteien können einen niedrigeren Betrag vereinbaren.
Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, wird das Gesamtentgelt zu gleichen Teilen zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt. Im Regelfall sind das je 2 Prozent ohne Mehrwertsteuer. Eine andere Aufteilung kann vertraglich vorgesehen sein, sofern die Gesamtobergrenze eingehalten wird.
Sofern nicht anders angegeben, fällt die Hälfte der Obergrenze, ohne Mehrwertsteuer, auf den Käufer und die Hälfte auf den Verkäufer.
Wichtige Unterscheidung4 Prozent sind kein Mindestpreis, sondern eine Gesamtobergrenze.Vermittlungsentgelt und Aufteilung können vor Unterzeichnung klar vereinbart werden; Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
Klären Sie vor der Unterzeichnung, wer zahlt und welcher Betrag einschließlich Mehrwertsteuer anfällt
Die Angabe „2 % Provision“ genügt nicht. Klären Sie, ob damit der Käuferanteil oder das Gesamtentgelt gemeint ist, ob Mehrwertsteuer enthalten ist und welcher Verkaufspreis die Berechnungsgrundlage bildet. Führen Sie Vermittlungsentgelt ohne Mehrwertsteuer und die anwendbare Mehrwertsteuer getrennt auf.
Bei einem Verkaufspreis von 10 Millionen TL beträgt ein Käuferanteil von 2 % ohne Mehrwertsteuer 200.000 TL. Mehrwertsteuer kommt zum geltenden Satz hinzu. Grundbuchgebühren, Bewertungskosten oder zusätzliche Beratungsleistungen dürfen nicht unsichtbar in einer einzigen „Provision“ verschwinden.
| Kostenposition | Basis | Frage zu stellen |
|---|---|---|
| Vermittlungsentgelt | Vermittlungsvertrag | Prozentsatz oder Festbetrag? |
| MwSt. | Aktueller Tarif für Dienstleistungsabrechnungen | Ist es im Preis inbegriffen oder separat? |
| Grundbuchgebühr | Gebührengesetz und Bewertung | Welcher Anteil der Seite? |
| Zusatzdienst | Offener Anwendungsbereich und separater Vertrag | Ist es in der Maklergebühr enthalten? |
Unterscheiden Sie Objektbesichtigungsnachweis und Vermittlungsvertrag
Die Verordnung sieht bei der Besichtigung einen Objektbesichtigungsnachweis vor. Für die bloße Besichtigung darf kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Der Nachweis soll Angaben zum Unternehmen und Berater, zur Objektidentität, zum Besichtigungsdatum und zum Vermittlungsentgelt enthalten.
Im Vermittlungsvertrag müssen Parteien, Immobilie, Verkaufspreis, Zahlungsweise, Vermittlungsentgelt und dessen Aufteilung klar bestimmt sein. Akzeptieren Sie keinen angeblichen „Branchenstandard“, ohne das Dokument zu lesen. Lassen Sie keine Leerstellen und bewahren Sie eine unterzeichnete Kopie auf.
- Aktuelle Nummer des Berechtigungsnachweises des Unternehmens
- Verantwortlicher Immobilienberater und Kontaktinformationen
- Korrekte Insel, Parzelle, unabhängiger Abschnitt und Adresse
- Offene Berechnung des Verkaufspreises und der Servicegebühr
- Aufteilung zwischen Käufer und Verkäufer, Mehrwertsteuer und Rechnungsangaben
- Vertragliche Bestimmung über den Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung und die Zahlung
Beachten Sie die Gesamtobergrenze auch bei mehreren Verträgen in einer Transaktion
Getrennte Vermittlungsvereinbarungen mit Käufer und Verkäufer erlauben kein unbegrenztes Vermittlungsentgelt für denselben Verkauf. Die Verordnung sieht nur ein Vermittlungsentgelt vor; die Gesamtsumme darf die Obergrenze nicht überschreiten. Arbeiten mehrere Unternehmen zusammen, regeln sie ihre interne Aufteilung innerhalb ihrer Kooperation.
Wird zusätzlich eine architektonische Einschätzung, ein Wertgutachten oder umfassende Kaufberatung angeboten, müssen Abgrenzung zur Vermittlung, Ergebnis und Preis klar definiert sein. Achten Sie darauf, dass dieselbe Leistung nicht unter verschiedenen Bezeichnungen doppelt abgerechnet wird.
- Gesamtentgelt für denselben Verkauf
- Rolle zusammenarbeitender Unternehmen
- Der konkrete Umfang des Vermittlungsdienstes
- Bei getrennter Beratung zu lieferndes Ergebnis
- Vertrag, Rechnung und Zahlungszeit für jeden Artikel
Bewerten Sie die Provision nach Leistung und Transaktionsablauf, nicht nur nach dem Satz
Gute Vermittlung beschränkt sich nicht auf die Besichtigung. Berechtigung, korrekte Informationen, Weitergabe von Angeboten und Gegenangeboten, ein verständlicher Ablauf und geordnete Unterlagen gehören zum Leistungsumfang. Architektonische, rechtliche und technische Prüfungen benötigen jedoch zusätzliches Fachwissen.
Prüfen Sie vor der Zahlung, wann die Leistung als erbracht gilt, was der Vertrag bei Ausbleiben der Transaktion vorsieht und welches Unternehmen die Rechnung stellt. Bewahren Sie bei Streit Vertrag, Besichtigungsnachweis, Angebot, Rechnung und Zahlungsbeleg zusammen in der Transaktionsakte auf.
Die gesetzliche Obergrenze garantiert nicht die Qualität des Dienstes oder den gleichen Satz bei jeder Transaktion.
Häufig gestellte Fragen
Klare, prägnante Antworten
01Wie hoch ist der Prozentsatz der Immobilienmaklerprovision?
Das gesamte Vermittlungsentgelt beim Verkauf darf 4 Prozent des vertraglichen Verkaufspreises ohne Mehrwertsteuer nicht überschreiten. Das ist eine Obergrenze; ein niedrigerer Betrag kann vereinbart werden. Fehlt eine andere schriftliche Vereinbarung, wird das Entgelt je zur Hälfte zwischen Käufer und Verkäufer geteilt.
02Ist die Mehrwertsteuer in der Immobilienmaklerprovision enthalten?
Die 4-Prozent-Obergrenze der Verordnung versteht sich ohne Mehrwertsteuer. Vermittlungsentgelt und anwendbare Mehrwertsteuer müssen im Vertrag und auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden; klären Sie, ob ein genannter Satz Mehrwertsteuer enthält oder nicht.
03Kann mir allein für die Besichtigung der Immobilie ein Entgelt berechnet werden?
Die Verordnung über den Immobilienhandel sieht vor, dass für die bloße Besichtigung keine zusätzliche Gebühr verlangt werden kann. Die Art des unterzeichneten Dokuments und eine anschließende Vermittlungsleistung sind davon getrennt zu bewerten.